Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der URBANMAKER UG (haftungsbeschränkt) und Unternehmern. Individuelle vertragliche Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der URBANMAKER UG (haftungsbeschränkt), Geringhoffstraße 48, 48163 Münster, handelnd unter der Marke „leanAM" (nachfolgend „leanAM" oder „Anbieter"), und ihren Kunden. Sie umfassen insbesondere die Überlassung von Software (leanAM MES), Beratungsleistungen sowie Entwicklungs- und Dienstleistungen rund um additive Fertigung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 13 BGB liegt nicht vor.
(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als leanAM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(1) Angebote von leanAM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von leanAM oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Maßgeblich für Art, Umfang und Konditionen der Leistung sind das jeweilige Angebot bzw. der individuelle Vertrag. Soweit dort Regelungen getroffen sind, gehen diese den vorliegenden AGB vor.
(1) leanAM MES (Software): Lizenzmodell und Leistungsumfang werden flexibel auf den Kunden und das vereinbarte Leistungsspektrum zugeschnitten. Ob die Überlassung als Kauf, als zeitlich befristete oder unbefristete Lizenz, pro Maschine, pro Nutzer oder pro Standort erfolgt, sowie der Umfang von Updates, Wartung und Support, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
(2) Beratung und Entwicklung: Beratungs-, Entwicklungs- und sonstige Dienstleistungen erbringt leanAM je nach Vereinbarung nach Aufwand oder zu einem Festpreis. Die konkrete Ausgestaltung (Leistungsbeschreibung, Termine, Mitwirkungspflichten) richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
(3) leanAM ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.
(1) An der Software leanAM MES sowie an allen im Rahmen von Beratungs- und Entwicklungsleistungen erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Quellcode, Konfigurationen, Konzepte, Dokumentationen, Tools und sonstigen Werken) räumt leanAM dem Kunden ein Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck ein. Der Kunde erhält damit alles, was er für die bestimmungsgemäße Nutzung im eigenen Betrieb benötigt.
(2) Sämtliche Urheber-, Eigentums- und sonstigen Schutz- und Verwertungsrechte an den vorgenannten Arbeitsergebnissen und an der Software verbleiben bei leanAM bzw. der URBANMAKER UG (haftungsbeschränkt). Die Arbeitsergebnisse werden dem Kunden zur Nutzung überlassen; eine Übertragung des Eigentums oder der ausschließlichen Rechte erfolgt nicht, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist das eingeräumte Nutzungsrecht nicht ausschließlich und nicht ohne Zustimmung von leanAM auf Dritte übertragbar. leanAM bleibt berechtigt, das zugrunde liegende Know-how, allgemeine Methoden, Konzepte und wiederverwendbare Software-Bausteine auch für andere Kunden zu nutzen.
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlungsmodalitäten werden projektabhängig vereinbart und reichen je nach Leistungsart und Aufwand von Festpreiszahlung über Anzahlungen und Teilzahlungen bis zur Vorkasse. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. leanAM ist berechtigt, bei Verzug die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen.
(1) leanAM MES ist für den On-Premise-Betrieb in der Infrastruktur des Kunden konzipiert. Bereitstellung, Betrieb, Wartung und Datensicherung der erforderlichen Hard- und Software-Umgebung liegen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in der Verantwortung des Kunden.
(2) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und in geeigneter Form bereit. Ein etwaiger Fernzugriff durch leanAM erfolgt ausschließlich nach vorheriger Freigabe durch den Kunden.
(1) leanAM erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik. Bei Software wird keine Gewähr dafür übernommen, dass diese in jeder denkbaren Kombination von Hard- und Software des Kunden ununterbrochen und fehlerfrei läuft.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Bei Mängeln leistet leanAM zunächst Nacherfüllung.
(1) leanAM haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet leanAM nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und der Höhe nach beschränkt auf den Auftragswert des betroffenen Vertrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die für zwölf Monate zu zahlende Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Für den Verlust von Daten haftet leanAM nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von leanAM.
(1) Da leanAM MES On-Premise betrieben wird, verbleiben die Produktions- und Maschinendaten des Kunden in dessen Infrastruktur; der Kunde behält jederzeit die Kontrolle über seine Daten.
(2) Auf Wunsch unterstützt leanAM den Kunden im Rahmen des technisch Möglichen bei der Ausleitung seiner Daten in gängigen, marktüblichen Formaten oder über die vorhandenen Schnittstellen. Ein über die bestehenden Export- und Schnittstellenfunktionen hinausgehender Aufwand wird nach Vereinbarung gesondert vergütet. Konkrete Formate und Fristen können im Einzelvertrag geregelt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Münster. leanAM ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand: Juni 2026 · URBANMAKER UG (haftungsbeschränkt)